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Wann zahlt das Finanzamt mit?
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Wussten Sie schon, dass eine neue Brücke, Krone oder Prothese helfen kann, Steuern zu
sparen?
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Bestimmte Aufwendungen bei Krankheit
können steuerlich einkommensmindernd
berücksichtigt werden. Das beschreibt
§ 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Dazu gehört auch der Eigenanteil beim Zahnersatz.
Dieser wird, soweit er die „zumutbare
Belastung“ übersteigt (siehe Tabelle „Höhe
des jährlichen Grenzbetrags“), vom steuerlichen
Einkommen abgezogen.
Bei der jährlichen Lohn- und Einkommensteuererklärung
sollten entstandene Zahnersatz-
Kosten angegeben werden. Dadurch kann sich
der Steuerbetrag verringern.
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Dazu ein Beispiel:
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Ein Familienvater mit drei Kindern und einem
Monatseinkommen von 2.200 Euro brutto hat
eine steuerlich zu berücksichtigende Grenze von
ca. 250 Euro pro Jahr. Überschreitet der Eigenanteil
für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen
aus Gold oder Keramik diese Summe,
so kann er den Überschuss als „außergewöhnliche
Belastung“ geltend machen.
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Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
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1.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden
Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands (außergewöhnliche
Belastung), so wird auf Antrag
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass
der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen
zumutbare Belastung (Absatz 3)
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte
abgezogen wird.
2.
Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen
den Umständen nach notwendig sind
und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen.
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben
gehören oder unter § 4 f oder § 9 Abs. 5
fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7
und 9 nur insoweit, als sie als Sonderausgaben
abgezogen werden können. Aufwendungen,
die durch Diätverpflegung entstehen, können
nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt
werden.
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Für die Informationen bedanken wir uns bei der:
Bayerischen Landeszahnärztekammer (BLZK) · Fallstraße 34 · 81369 München
www.blzk.de
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