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Online-Zahnschienen-Anbieter scheitern erneut vor Gericht! Warnungen vor ihren Geschäftsmodellen sind zulässig.
Bereits im September letzten Jahres berichteten wir über "Zahnschienen aus dem Netz?" und über die Enttäuschung und böse Überraschung eines Patienten. Das Gericht bestätigt nun - Warnungen vor ihren Geschäftsmodellen sind zulässig. Die aktuellen Gerichtsurteile aus Schleswig-Holstein und Düsseldorf bestätigen, dass die zahnärztliche Kooperation mit PlusDental (früher Sunshine Smile) gegen das berufsrechtliche Gebot der gewissenhaften Berufsausübung verstoßen könnte und dass DrSmile den zahnmedizinischen Standard in Diagnostik und Therapie unterschreitet. Somit sind Aligner-Anbieter DrSmile und PlusDental erneut vor Gericht gescheitert. Kritiken am Konzept sind wahrheitsgemäß.
Die Urteile - Gerichte bestätigen
PlusDental (früher Sunshine Smile) scheiterte mit seinem Vorhaben nach Kooperationspartnern zu suchen, da die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein eine Warnung an ihre Mitglieder vor einer Kooperation gegen mögliche berufsrechtliche Verbote zu verstoßen, insbesondere gegen das Verbot der Zuweisung gegen Entgelt, das strafrechtlich auch als Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit im Gesundheitswesen in §§ 299a, b StGB geahndet werden kann, herausgab. Ebenfalls könne dabei gegen das Gebot der gewissenhaften Berufsausübung verstoßen werden.
Das Landgericht Kiel (Az.: 5 O 325/19, Beschluss vom 27. November 2019, nicht rechtskräftig) bestätigte nun, dass die Informationen der Zahnärztekammer an ihre Mitglieder nicht herabwürdigend und wettbewerbswidrig seien. Die Richter stellten klar, dass es Aufgabe der Zahnärztekammer sei, ihre Mitglieder über neue Entwicklungen gesellschaftlicher und rechtlicher Art zu informieren. Somit scheiterte PlusDental mit seinem Antrag per einstweiliger Anordnung, der Zahnärtzekammer die Weitergabe derartiger Informationen zu untersagen. Die Zahnärztekammer hat sich mit ihren Warnungen an das Gebot der Sachlichkeit gehalten. So entschied das Landgericht Kiel.
DrSmile ist der zweitgrößte gewerbliche Anbieter von Alignerbehandlungen und scheiterte nun erneut mit dem Antrag, Warnungen vor den Geschäftsmodellen der Online-Zahnschienen-Anbieter und Aussagen dazu zu verbieten. Das Landgericht Düsseldorf (Beschluss Az.: 34 O 33/19, Urteil vom 4. Dezember 2019) bestätigte nun im Hauptsachverfahren, dass die getätigten Aussagen zulässig sind. Vorwürfe der Standardunterschreitung des zahnmedizinischen Standards in Diagnostik und Therapie seien weder herabwürdigend oder unzulässig, sondern beschreiben wahrheitsgemäß das Geschäftsmodell von DrSmile.
Kurz und Knapp:
Die Kritik an den Konzepten der Online-Zahnschienen ist den Richtern zufolge aus kieferorthopädischer Sicht gerechtfertigt und wahrheitsgemäß.
Im Septemper berichteten wir bereits über "Zahnschienen aus dem Netz?" über die Enttäuschung böse Überraschung eines Patienten der am Ende Schiffbruch erlitt und anschließend Hilfe vom Kieferorthopäden benötigte.
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Den Bericht nachlesen können Sie auch bei: zm online.
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